Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Werkstatt- und Reparaturleistungen
Josef Meier KFZ – Meister
Auto- und Motorradservice Priental
Gedererstr. 3
83229 Aschau im Chiemgau
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Reparatur-, Wartungs-, Diagnose-, Montage-, Inspektions- und sonstige Werkstattleistungen zwischen Josef Meier KFZ – Meister, nachfolgend „Auftragnehmer“, und dem jeweiligen Kunden, nachfolgend „Kunde“.
Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit in den jeweiligen Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Kunde haben Vorrang vor diesen AGB.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist.
§ 2 Auftragserteilung und Vertragsabschluss
Der Umfang der beauftragten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung.
Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer zustande. Die Annahme kann ausdrücklich oder durch Beginn der Ausführung der beauftragten Arbeiten erfolgen.
Soweit ein schriftlicher Auftrag erteilt wird, erhält der Kunde auf Wunsch eine Ausfertigung bzw. eine entsprechende Bestätigung.
Soweit sich während der Durchführung des Auftrags ergibt, dass zusätzliche Arbeiten erforderlich sind, wird der Auftragnehmer den Kunden hierüber grundsätzlich vor Durchführung der zusätzlichen Arbeiten informieren und dessen Zustimmung einholen.
Eine Zustimmung des Kunden zu Zusatzarbeiten ist nicht erforderlich, wenn diese zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen, zur Herstellung der Verkehrssicherheit oder zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden erheblichen Schadens erforderlich sind und eine vorherige Rücksprache mit dem Kunden nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren.
§ 3 Kostenvoranschläge und Kostenüberschreitungen
Ein Kostenvoranschlag ist grundsätzlich unverbindlich, sofern er nicht ausdrücklich als verbindliche Preisvereinbarung oder Kostenobergrenze bezeichnet wurde.
Ergeben sich während der Arbeiten Umstände, aufgrund derer eine wesentliche Überschreitung eines zugrunde gelegten Kostenvoranschlags zu erwarten ist, wird der Auftragnehmer den Kunden hierüber unverzüglich informieren.
Der Kunde entscheidet in diesem Fall über die Fortführung der Arbeiten, soweit nicht eine sofortige Durchführung aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung eines erheblichen Schadens erforderlich ist.
Wird der Auftrag aufgrund einer zu erwartenden wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlags beendet, werden die bis dahin erbrachten Leistungen und erforderlichen Aufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet.
§ 4 Preise und Abrechnung
Es gelten die im Auftrag vereinbarten Preise bzw. die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze.
Soweit keine Pauschalpreise vereinbart wurden, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand sowie nach den vereinbarten Preisen für Ersatzteile, Materialien und sonstige Leistungen.
Zusatzarbeiten werden nur berechnet, wenn sie beauftragt wurden oder ihre Durchführung nach § 2 Abs. 5 zulässig war.
Alle Preise verstehen sich, soweit der Kunde Verbraucher ist, einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
Der Kunde erhält nach Abschluss der Arbeiten eine Rechnung.
Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
§ 5 Ersatzteile und Materialien
Für Reparatur- und Wartungsarbeiten können neue Ersatzteile sowie – soweit mit dem Kunden vereinbart oder für die konkrete Reparatur geeignet – gebrauchte oder generalüberholte Ersatzteile verwendet werden.
Die Verwendung eines bestimmten Herstellers oder einer bestimmten Ersatzteilqualität erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Ist die Verwendung eines bestimmten Ersatzteils ausdrücklich vereinbart und ist dieses nicht verfügbar, wird der Auftragnehmer den Kunden nach Möglichkeit vorab über geeignete Alternativen informieren.
§ 6 Fertigstellung und Abholung
Nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten wird der Kunde über die Abholbereitschaft seines Fahrzeugs informiert.
Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist abzuholen.
Holt der Kunde das Fahrzeug trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz der erforderlichen und angemessenen Kosten verlangen.
Weitergehende gesetzliche Rechte des Auftragnehmers, insbesondere bei Annahmeverzug des Kunden, bleiben unberührt.
§ 7 Pflichten des Kunden
Der Kunde hat dem Auftragnehmer alle ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Hierzu gehören insbesondere bekannte Vorschäden, technische Veränderungen, Umbauten und bereits durchgeführte Reparaturen.
Der Kunde hat den Auftragnehmer über ihm bekannte sicherheitsrelevante Mängel oder Besonderheiten des Fahrzeugs zu informieren.
Soweit für die Durchführung der Arbeiten bestimmte Unterlagen, Schlüssel, Fahrzeugpapiere oder sonstige Informationen erforderlich sind, hat der Kunde diese dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen, soweit sie sich in seinem Besitz befinden und für die Leistungserbringung erforderlich sind.
§ 8 Abnahme und Prüfung
Soweit nach Art der beauftragten Werkleistung eine Abnahme vorgesehen ist, kann diese nach Fertigstellung der Arbeiten erfolgen.
Der Kunde hat das Fahrzeug nach Fertigstellung grundsätzlich auf offensichtliche Mängel und die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Arbeiten zu überprüfen.
Gesetzliche Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt.
§ 9 Mängelrechte
Für die Rechte des Kunden bei mangelhaften Werkstattleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stellt der Kunde einen Mangel fest, ist dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine mangelhafte Werkleistung nach den gesetzlichen Vorschriften nachzubessern.
Gesetzliche Rechte des Kunden auf Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz bleiben unberührt, soweit deren jeweilige gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlichen Mängelrechte durch diese AGB nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt.
§ 10 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer – vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1 – nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine zwingende gesetzliche Haftung besteht oder der Auftragnehmer eine Beschaffenheitsgarantie oder Garantie übernommen hat.
Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 11 Probefahrten und Funktionsprüfungen
Soweit dies zur Diagnose, Prüfung, Reparatur oder Funktionskontrolle erforderlich ist, darf das Fahrzeug durch den Auftragnehmer oder hierfür eingesetzte Mitarbeiter bzw. Fachkräfte bewegt werden.
Dies gilt insbesondere für erforderliche Probefahrten nach Reparatur- oder Wartungsarbeiten.
Probefahrten werden nur in dem Umfang durchgeführt, der für die beauftragte Leistung erforderlich ist.
Die gesetzlichen Verkehrsvorschriften sind einzuhalten.
§ 12 Fahrzeugumbauten und technische Veränderungen
Bei beauftragten Umbauten oder technischen Veränderungen wird der Kunde auf erkennbare rechtliche oder technische Anforderungen hingewiesen, soweit diese für den vereinbarten Leistungsumfang relevant sind.
Soweit eine technische Abnahme, Eintragung oder sonstige behördliche Genehmigung erforderlich ist, obliegt deren Durchführung dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftragnehmer diese Leistung übernimmt.
Der Kunde darf ein Fahrzeug nach einem Umbau oder einer technischen Veränderung nur in einem gesetzlich zulässigen Zustand im öffentlichen Straßenverkehr betreiben.
Eine Garantie dafür, dass ein nicht ausdrücklich vereinbarter Umbau von einer Behörde, einer Prüforganisation oder einem sonstigen Dritten genehmigt oder eingetragen wird, wird nicht übernommen.
§ 13 Fahrzeug und eingebrachte Gegenstände
Der Kunde hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass sich bei Übergabe des Fahrzeugs keine unnötigen oder wertvollen Gegenstände im Fahrzeug befinden.
Für Gegenstände, die der Kunde im Fahrzeug zurücklässt, haftet der Auftragnehmer nur nach den gesetzlichen Vorschriften.
Der Kunde hat bei Übergabe des Fahrzeugs auf besondere Sicherungs- oder Aufbewahrungshinweise hinzuweisen.
§ 14 Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht
Der Auftragnehmer kann das Fahrzeug nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bis zur Begleichung fälliger Forderungen aus dem konkreten Werkstattauftrag zurückbehalten.
Gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.
Insbesondere kann dem Auftragnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Unternehmerpfandrecht an dem zur Reparatur übergebenen Fahrzeug zustehen.
§ 15 Datenschutz
Personenbezogene Daten des Kunden werden ausschließlich nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Weitere Informationen enthält die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 16 Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren besteht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 17 Rechtswahl und Gerichtsstand
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Schutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt, soweit diese zwingend anwendbar sind.
Gegenüber Unternehmern gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand.
§ 18 Schlussbestimmungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gelten an deren Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
Stand: September 2026
Josef Meier KFZ – Meister
Auto- und Motorradservice Priental
Gedererstr. 3
83229 Aschau im Chiemgau